Satzung

Satzung des Börrstadter Gartenbahnvereins e.V.

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Börrstadter Gartenbahn e.V.“ und hat seinen Sitz in Börrstadt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: Börrstadter Gartenbahn e.V.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem. Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Pflege der Geschichte des Schienenverkehrs, die durch die Sammlung, den Bau und den Betrieb entsprechender Modelle und Modellanlagen verwirklicht werden. Ferner will der Verein allgemein das Interesse für den Personen- und Güterverkehr der verschiedenen Verkehrsträger und deren Verflechtung verdeutlichen.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Es wird unterschieden in Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende des Monats, an dem die Erklärung eingeht, möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Mitglied ist vorher zu hören. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der jährlich in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§4 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Art der Abstimmung wird vom Vorsitzenden festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Über Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Verlauf der Sitzung und die Beschlüsse wiedergibt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind durch den Schriftführer aufzubewahren.
Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen des Vorstandes nichtöffentlich.

§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartel des Geschäftsjahres statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand gegenüber schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Dabei ist die zuvor vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsanzeiger der Verbandsgemeinde Winnweiler.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer. Diese bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung des Kassenabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.

§6 Vorstand
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den I. Vorsitzenden und den
2 . Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über Angelegenheiten, soweit nicht nach dieser Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist oder der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Entscheidung der Mitgliederversammlung überträgt. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenverwalter Buch. Zum Ende des Geschäftsjahres ist ein Kassenabschluss vorzulegen. Die Kassen- und Buchprüfung ist von den Kassenprüfern vorzunehmen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vereinsgelder dürfen nur zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§7 Auflösung
Der Verein löst sich auf, wenn drei Viertel der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung dies beschließen. Das vorhandene Vermögen fällt mit der Auflösung der Gemeinde Börrstadt, die das Vermögen ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke verwenden darf
Vorstehende Satzung ist am 27.6.02 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.